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Leistungen bei Sprengungen und Spezialeffekte für Film und Fernsehen

Allgemeines

Seit 1996 bin ich im sprengtechnischen Umfeld tätig, verfüge über eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz und eine Befähigung nach § 20 SprengG. Hiermit besteht die Rechtsgrundlage und Möglichkeit, Sie als externen Dienstleister bei Bedarf zu unterstützen. Sei es beispielsweise im Bereich Abbruch (Sprengen von Gebäuden und Gebäudeteilen), Land-/Forstwirtschaft (Anlegen von Biotopen, Beseitigung von Sturmholz, etc.) und Tätigkeiten im wissenschaftlichen Umfeld (Begleitung von Forschungsvorhaben)

Das kann ich leisten

In den folgenden sprengtechnischen Themen unterstütze ich gerne (klick to aufklapp):

  • Verwenden von Explosivstoffen zum Sprengen von Gestein, Ton, Kies, Sand, Erdreich, Metall und Holz in bis zu 12 Meter langen Bohrlöchern bei Gewinnsprengungen
  • in Bohrlöchern beliebiger Länge zum profilgerechten Herstellen von Böschungen
  • Sprengprägungen (z. B. Sprengprägung Ihres Firmenlogos in Metall)
  • oberhalb und unterhalb der Erdoberfläche
  • in allen Bauarten und Baustoffen (z. B. Stahl- oder Spannbeton, Mauerwerk, Holz, Stahlprofilträger)

Verwenden von Explosivstoffen sowie steinbrechender Kartuschen der Kategorie P2 zum Aufbrechen und Zerkleinern beispielsweise von

  • Gestein
  • Ton
  • Kies
  • Sand
  • Erdreich
  • Holz.

Hierzu gehört beispielsweise das sprengtechnische Anlegen von Biotopen.

Sollen Sprengarbeiten in der Nähe von Starkstrom-Freileitungen oder Leitungen elektrischer Bahnen durchgeführt werden, müssen Sicherheitsabstände eingehalten werden. Dies gilt auch für die Durchführung von Sprengungen in der Nähe von Sendern. Ist die Einhaltung von Sicherheitsabständen nicht möglich oder kann die elektrische Anlage nicht abgeschaltet werden, können nichtelektrische Zündverfahren zum Einsatz kommen.

Zündschlauchsystem

für pyrotechnische Gegenstände und Sätze aller Klassen, Treibladungspulver und die dazugehörigen Anzündmittel in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen

Verwenden, Bearbeiten und Verarbeiten von

  • pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4, T2, P2 und solchen nach § 20, Absatz 4 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
  • pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S2 sowie
  • Explosivstoffen

zur Erzielung von Spezialeffekten für szenische Darstellungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten.

Dazu zählt auch die realistisch Darstellung von Explosionen, Feuer, Rauch und Knall zum Beispiel anlässlich von Feuerwehr- und Katastrophenschutzübungen:

  • Fliegende Fässer
  • Explosionsdarstellungen in allen Varianten z. B. mittels Lycopodium, Mehlstaubexplosionen/Mehlbomben, Benzinbomben
  • Zerbersten von Fenstern
  • Trennen von Gegenständen
  • Simulation von Einschusslöchern (auch bei Personen)

Gerade bei größeren Sprengungen unterstütze ich Sie gerne bei der Bewachung anlässlich der Vorbereitung. Dies ist immer dann erforderlich, wenn bereits Sprengstoff in das Abbruchobjekt eingebracht wurde.

Bei solchen Sprengungen möchte ich nicht unterstützen

Von Anfragen zum Sprengen von Kühen bitte ich Abstand zu nehmen.

Bei diesen sprengtechnischen Themen bzw. Befähigungen kann ich nicht helfen

Bei folgenden sprengtechnischen Themen kann ich mangels Qualifizierung nicht helfen, kenne aber ggf. Möglichkeiten und Kontakte:

Gesetzliche Grundlage und Rechnungsstellung

Eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 SprengG zum Verkehr und Umgang von/mit Sprengstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und Zündmitteln ist vorhanden. Damit kann ich selbstständig bei Bedarf als externer Mitarbeiter / Dienstleister unterstützend tätig werden.
Ebenfalls verfüge ich über Befähigung gemäß § 20 SprengG für das oben dargestellte Leistungsspektrum. Bei Bedarf kann ich gerne weitere Sprengberechtigte vermitteln.
Eine Haftpflichtversicherung ist vorhanden. Bitte sprechen Sie mich an, welche Tätigkeiten hier versichert sind oder ob projektspezifische Versicherungsleistungen geplant werden müssen.
Nach Abschluss erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.