Sprengstoff und Sprengzünder sind begehrtes Gut bei Kriminellen. Aber rechtfertigt dies den Wunsch von Kollegen, die als Sprengmeister in Zeiten von Terror & Co. auf Nummer Sicher gehen möchten?
Sprengstoff und Sprengzünder sind begehrtes Gut bei Kriminellen. Aber rechtfertigt dies den Wunsch von Kollegen, die als Sprengmeister in Zeiten von Terror & Co. auf Nummer Sicher gehen möchten?
Um größere Mengen Sprengstoffe vorzuhalten, stellt der Gesetzgeber Anforderungen an die Entfernung von Sprengstofflagern zu Straßen, Bahnstrecken Wohngebäuden und weiteren Einrichtungen. Geregelt und nachzulesen ist dies in der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Der gesetzlich erforderliche Abstand wird umso größer, je mehr Sprengstoff das genehmigte Lager enthalten soll.
Sprengstofflager können in der Größenordnung für die Aufnahme von wenigen Kilogramm Explosivstoff bis einigen hundert Tonnen Sprengstoff dimensioniert sein. Abgelegene Wege und verlassene Gegend sind daher ideale Bedingung für die Errichtung eines größeren Sprengstofflagers.
Dem ein oder anderen Kollegen mag da jedoch mulmig werden, wenn er alleine auf weiter Flur ist und/oder unbewaffnet Sprengstoff und Sprengzünder für den nächsten Einsatz besorgt. Und dies vielleicht auch noch in der Nacht tun muss. Nicht, weil sich der Sprengstoff spontan lautstark äußert, sondern weil möglicherweise böse Menschen plötzlich in Erscheinung treten und um die Herausgabe der eben noch sicher verwahrten Sprengstoffe „bitten“. Und die Vermutung liegt nahe, dass sie als Signum ihres Durchsetzungswillens dies nicht durch leidenschaftsloses Vorzeigen eines auf einem abgesägten Besenstil aufgespießten und in Chloroform getränkten Meerschweinchen mit leidenschaftslosem Gesichtsausdruck tun werden. Sondern hier auf andere Arten von Meinungsverstärkern zurückgreifen.
Deshalb hatte ein Sprengberechtigter den Wunsch, aufzurüsten und beantragte einen Waffenschein. Ein solcher berechtigt zum Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit, um damit z. B. auch Sprengobjekte bewachen zu können. Die Polizei ist hierfür nicht zuständig und Mitarbeiter von Bewachungsdiensten verfügen in der Regel nicht über die erforderliche sprengstoffrechtliche Befähigung. Folglich darf ein Security-Dienst das nicht. Bewachungsleistungen von Sprengungen auch bei ihrer Vorbereitung können daher nur durch qualifizierte Sprengberechtigte erbracht werden. Für solche Leistungen freue ich mich übrigens über Anfragen.
Beim Abhandenkommen von Sprengstoff und Sprengzündern besteht eine hohe Missbrauchsgefahr. Daher liegt es liegt auf der Hand, dass Personen, die mit Sprengstoff gewerblich umgehen, ein besonderes Interesse bei Kriminellen und Terroristen wecken. Dementsprechend ist der Erwerb von Sprengstoff gesetzlich entsprechend streng reglementiert. Ob ein Schwarzmarkt für Industriesprengstoffe existiert, ist mir nicht bekannt. Sollten kriminelle Elemente jedoch versuchen, an Sprengstoff zu kommen, sind Sprengmeister oder Sprengstoffhändler entsprechende Ziele.
Die Waffenbehörde lehnte den Antrag ab und die Sache landete vor Gericht. Dieses sah ebenfalls keinen Grund für die Ausstellung eines Waffenscheines. So argumentierte das Verwaltungsgericht München, die Bedrohung sei geringer, seit man per Handy Hilfe holen könne. Den Einwand des Sprengmeisters, seine Lager befänden sich in Regionen, in denen es kein Mobilfunknetz gäbe, ließ die Richterin nicht gelten. Für den Fall gebe es schließlich ja Satellitentelefone: “Das kenne ich vom Wandern.”
Die Erteilung eines Waffenscheins an Privatpersonen (Sprengmeister zählen zu dieser Kategorie) ist sehr selten. Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe erhalten in der behördlichen Praxis in der Öffentlichkeit zudem fast nur Werttransport- und Bewachungsunternehmen. Die Rechtsprechung verlangt für die Frage der Geeignetheit, dass der konkrete Waffenführer nach seinen persönlichen Lebensumständen und im Hinblick auf beachtliche Gefährdungssituationen in der Lage ist, einen Angriff wirksam abzuwehren. Schon dieses Erfordernis wird bei Privatpersonen oft bezweifelt, da Angreifer das Überraschungsmoment und die Möglichkeit der Waffenführung in eine Verbrechensplanung einbeziehen. Eine Erforderlichkeit setzt zudem voraus, dass sich die Gefährdung nicht durch andere Maßnahmen beseitigen lässt. Dies kann beispielsweise die bauliche Sicherung, die Änderung des Eigenverhaltens und der Lebensgewohnheiten sein. Oder das Treffen sonstiger Schutzvorkehrungen. Wer also beruflich mit Sprengstoff umgeht, diesen lagert und transportiert, kann ein Überfallrisiko beispielsweise durch wechselnde Routen und Einsatzzeiten verringern.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtes München vom 02.09.2015 (M 7 K 15.24) kann hier nachgelesen werden.
Diesen Beitrag schreibe ich nicht aus Frust, mir keine Waffe zulegen zu können. Dies habe ich als Pazifist ohnehin nicht vor. Sondern weil ich die Verschärfung des Waffenrechts erwähnenswert finde. So wurde beispielsweise noch vor einigen Jahren ein Kollege verpflichtet, eine Waffe zu führen. Ähnlich erging es auch dem Planer des inzwischen stillgelegten Regierungsbunker in Ahrweiler. Die Behörde forderte ihn auf, zum Schutz der streng geheimen Bunker-Planungsunterlagen diese notfalls mit der Waffe zu verteidigen.
Eine Antwort
Nicht nachvollziehbar ist die Entscheidung des VG München. Wovon geht die größere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus: von einem zuverlässigen und streng kontrollierten Sprengmeister oder von Schwerkriminellen, die Sprengstoff für verbrecherische bzw. terroristische Zwecke erbeuten möchten?
Manchmal muss man ein kleines (vertretbares) Risiko hinnehmen, um ein viel größeres Risiko auszuschließen!
Man kann nur hoffen, dass der VGH München dies korrigiert.